Es erreichen uns im Kollegium immer wieder Anfragen zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie, auf die wir versuchen, so gut als möglich eine Antwort zu geben. Bitte dabei berücksichtigen, dass versucht wird, die Antworten ehestmöglich und daher aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen gegeben werden; dies kann u.U. auch zu Überarbeitungen führen, sobald neue Erkenntnisse bzw. Informationen vorliegen. Keinesfalls können daraus Haftungsansprüche jeglicher Art gegenüber dem Verfasser bzw. dem Geometerkollegium abgeleitet werden. Die Antworten werden in der Sprache der Fragestellung gehalten, es wird davon ausgegangen, dass die beiden Landessprachen von einem Freiberufler passiv beherrscht werden, daher erfolgt keine Übersetzung.
Frage/domanda:
A) Ich muss nochmal anfragen wie wir uns verhalten sollen und können; so wie ich das Dekret von gestern verstehe, dürften wir arbeiten „ingenieria civile“ und Attività degli studi di architettura e d’ingegneria; collaudi ed analisi tecniche sind ja ausgenommen.
B) Natürlich arbeiten die Angestellten bereits im home office, aber manche Arbeiten oder Akte liegen halt im Büro. Oder können wir, ausgenommen Publikumsverkehr offen halten und im Büro sämtliche Regeln einhaltend arbeiten?
C) Das Problem ist dann wohl die Anfahrt und Rückfahrt..
AW: GF – Stand 2020.03.23
A)
Der Art. 1 des DPCM vom 22.03.2020 sieht in Art.1, Abs.1 Bchstb.a) hinsichtlich freiberufliche Tätigkeiten Folgendes vor:
Le attività professionali non sono sospese e restano ferme le previsioni di cui all’articolo 1, punto 7, decreto del Presidente del Consiglio dei ministri 11 marzo 2020.
Somit sind alle freiberuflichen Tätigkeiten von der vom Ministerpräsidenten verfügten Tätigkeitsstopp ausgenommen.
B)
Punkt 7 des DPCM vom 11.03.2020 sieht für die Ausführung der Arbeitstätigkeit folgende Bedingungen vor:7) In ordine alle attività produttive e alle attività professionali si raccomanda che:
a) sia attuato il massimo utilizzo da parte delle imprese di modalità di lavoro agile per le attività che possono essere svolta al proprio domicilio o in modalità a distanza;
b) siano incentivate le ferie e i congedi retribuiti per i dipendenti nonché‘ gli altri strumenti previsti dalla contrattazione collettiva;
c) siano sospese le attività dei reparti aziendali non indispensabili alla produzione;
d) assumano protocolli di sicurezza anti-contagio e, laddove non fosse possibile rispettare la distanza interpersonale di un metro come principale misura di contenimento, con adozione di strumenti di protezione individuale;
e) siano incentivate le operazioni di sanificazione dei luoghi di lavoro, anche utilizzando a tal fine forme di ammortizzatori sociali;
Eine analoge Bestimmung findet sich auch im zusammenfassenden Dringlichkeitsmaßnahme des LH vom 21.03.2020 Nr.11:
11) Mit Bezug auf die produktiven Tätigkeiten und Dienstleistungsberufe empfiehlt man:
a) den Unternehmen, die Umsetzung von agilen Arbeitsmodalitäten für Tätigkeiten, die vom eigenen Domizil aus oder über die Distanz ausgeführt werden können;
b) bezahlten Urlaub und bezahlte Freistellungen der Arbeitnehmer, sowie andere Formen der Freistellung laut Kollektivverträge nahezulegen;
c) die Aussetzung der Tätigkeiten sämtlicher Betriebsabteilungen, davon ausgenommen sind jene, deren Unterbrechung die Wiederaufnahme der Produktion beeinträchtigen oder die Lieferung von Produkten, die für systemerhaltende Lieferketten notwendig sind, beeinträchtigen würde;
d) Sicherheitsmaßnahmen gegen die Ansteckung zu treffen und, falls es nicht möglich ist, den Sicherheitsabstand zwischen Personen von einem Meter als Haupteindämmungsmaßnahme zu gewährleisten, individuelle Schutzmaßnahmen zu treffen;
e) die Sanierung von Arbeitsplätzen wird gefördert, wobei auch Formen von Maßnahmen zur sozialen Abfederung zu diesem Zweck eingesetzt werden.
Es empfiehlt sich daher, eine gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Personen im Büro zu vermeiden, und sofern erforderlich, jedenfalls den Mindestabstand von 1m einzuhalten und auf das unbedingt nötige Ausmaß zu beschränken. Bitte immer vor Augen halten, dass bei positiv verlaufendem Test an einer Person im Büro, alle jene Personen unter Quarantäne gestellt werden können, welche mit dieser Person Kontakt hatten!
C)
Der Art. 1 des DPCM vom 22.03.2020 sieht in Art.1, Abs.1 Bchstb.b) hinsichtlich Folgendes vor:
b) è fatto divieto a tutte le persone fisiche di trasferirsi o spostarsi, con mezzi di trasporto pubblici o privati, in un comune diverso rispetto a quello in cui attualmente si trovano, salvo che per comprovate esigenze lavorative, di assoluta urgenza ovvero per motivi di salute; conseguentemente all’articolo 1, comma 1, lettera a) , del decreto del Presidente del Consiglio dei ministri 8 marzo 2020 le parole «. E’ consentito il rientro presso il proprio domicilio, abitazione o residenza» sono soppresse;
In den Fragen und Antworten der Landesverwaltung findet sich folgende Aussage:
Wenn ich in einer Gemeinde lebe und in einer anderen arbeite, kann ich „hin und zurück“ fahren?
Ja, Arbeitsanforderungen sind ein gerechtfertigter Grund für einen Ortswechsel.
Quelle: Regierung Italien, Ministerrat (Übersetzung Agentur für Bevölkerungsschutz) – Stand: 13.03.2020
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Frage/domanda:
in riferimento al Decreto del PRESIDENTE DEL CONSIGLIO DEI MINISTRI di Ieri, chiedo se secondo il Collegio, gli studi tecnici possono continuare a lavorare con le dovute precauzioni e distanze oppure se dobbiamo sospendere anche noi l’attività dal 25.03??
AW: GF – Stand 2020.03.23
La risposta si trova nell´art.7 comma 1 lit.a del DPCM 22.03.2020:
Le attività professionali non sono sospese e restano ferme le previsioni di cui all’articolo 1, punto 7, decreto del Presidente del Consiglio dei ministri 11 marzo 2020.
Circa le precauzioni si rinvia al DPCM del 11.03.2020, vedi FAQ 1.
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Frage/domanda:
Ich wollte nachragen ob es noch erlaubt ist Grenzvermessungen und Absteckung von Neuanlagen für Landwirte zu machen, da ich bei dieser Arbeit keinen Kontakt mit Personen habe da ich mit dem GPS-Gerät alleine ausmessen kann.
AW: GF – Stand 2020.03.23
Siehe AW oben FAQ 1 – Somit sind Vermessungstätigkeiten im Freien ohne Personenkontakt zulässig, bei Anwesenheit von Personen gelten die üblichen Sicherheitsmaßnahmen wie Abstände und persönliche Schutzausrüstung
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